Satzung

Satzung des
TC Neuberg e.V.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Tennisclub Neuberg e.V., abgekürzt TCN.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister (des Amtsgerichts Hanau) eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 63543 Neuberg und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennis und Padel Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er ist offen für alle Menschen, gibt ihnen die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderungen entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.


§3 Vereinsvermögen

(1) Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Der Vorstand kann aber nach Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Er ist berechtigt zur Durchführung seiner Bestrebungen, haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

(2) Die Mitglieder haben keinerlei Anteil an dem Vereinsvermögen. Sie können keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

II. MITGLIEDSCHAFT

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragssteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(2) Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugehen der Aufnahmebestätigung wirksam. Sie verpflichtet zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins an.

(3) Mitglieder des Vereins sind:

1.   Erwachsene

2.  Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)

3.  Kinder (unter 14 Jahre)

(4) Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen dem Verein beitreten. Vereinbarungen werden individuell vom Vorstand getroffen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

1.  durch Tod

2. durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung. Dieser ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Jahresende möglich, jedoch ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag für ein angefangenes Geschäftsjahr zu entrichten. Das Eigentum des Vereins ist bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zurückzugeben.

3. Durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

·   bei grobem Verstoß gegen die Satzung,

·   wegen massiven unsportlichen Verhaltens,

·   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

·   Wenn der Mitgliedsbeitrag oder sonstige offene Forderungen trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit gegeben wurde, sich mündlich oder schriftlich zum Sachstand zu äußern. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beitrags- und sonstige Rückerstattungen aus dem Vermögen des Vereins.


4.  Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.


§5 Beiträge

(1) Die von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge und sonstigen Leistungen sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei einer besonderen finanziellen Belastung kann im Rahmen der Mitgliederversammlung eine Umlage beschlossen werden. Die maximale Höhe der Umlage ist auf einen Jahresbeitrag jedes Mitglieds begrenzt.

(2) Fördernde Mitglieder haben individuellen Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Für Nichtmitglieder wird eine Spielgebühr (pro Spieleinheit) vom Vorstand festgesetzt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis spätestens 15. März eines jeden Jahres zu zahlen.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Allen Mitgliedern steht das Anwesenheits-, Rede und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen zu. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben sie ein Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Benutzung alle Einrichtungen des Vereins sowie Teilnahme an Veranstaltungen. Dies gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags und möglicher Gebühren.

(3) Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

1.  Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse, die weiteren Ordnungen wie z.B. Platz- und Spielordnung und Versammlungsbeschlüsse zu beachten.

2.  Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.

3.  Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten.

4.  Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen.

5.  Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

6.  Gegenseitige Rücksichtnahme.

III. ORGANE

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.   die Mitgliederversammlung

2.  der Vorstand


§8 Mitgliederversammlung

(1)  Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

•  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

•  Entgegennahme des Berichts der Rechnungs- und Kassenprüfer,

•  Entlastung des Vorstandes,

•  Änderungen der Satzung,

•  Beschlussfassung über Anträge,

•  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,

•  Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

•  Auflösung des Vereins.

Sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung.

Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Ausnahmsweise erfolgt die Einladung auf dem Postweg, wenn dem Verein von dem Mitglied keine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Verein letztgenannte E-Mail- oder Postadresse gerichtet war. Die Mitgliederversammlung soll von dem Vorstand drei Wochen vorher auf der Homepage des Vereins angekündigt werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3)  Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, er ist in Personalunion der Versammlungsleiter.

(5)  Bei Vorstandswahlen wird ein neutraler Versammlungsleiter gewählt. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder haben einzeln zu erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt. Nach den Wahlen leitet der neue Vorstand die weiteren Tagesordnungspunkte.

(6)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen mit einfacher Mehrheit.

(7)  Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

(8)  Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Bei Gleichstand hat der Versammlungsleiter eine zweite Stimme. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(9)  Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(10) Das Versammlungsprotokoll ist bei Vorstandswahlen vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Ansonsten reicht der Protokollführer aus. Es muss enthalten:

·   Ort und Zeit der Versammlung,

·   Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

·   Zahl der erschienenen Mitglieder,

·    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

·   die Tagesordnung,

·   die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,

·   die Art der Abstimmung,

·   Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,

·   Beschlüsse in vollem Wortlaut.


§9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Schriftführer und 2 Beisitzern.

(2) Die Neuwahl des Vorstandes findet anlässlich der jährlichen Hauptversammlung statt. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Der amtierende Vorstand kann im Amt bestätigt werden.

(3) Der Verein wird vertreten durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder, und zwar dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart oder Schriftführer.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Dann erfolgt entweder eine Neuwahl oder Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugegangen sein. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt.

(7) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig bei mindestens vier Personen, wovon zwei dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Es ist möglich an einer Vorstandssitzung digital teilzunehmen.

Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren digital erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage fest. Die Frist muss mindestens drei Tage sein.

Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer oder eines Vertreters in einem Protokoll festgehalten. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung genehmigt und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer unterschreiben werden.

(8) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.


§10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

•  Führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung

•  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

•  die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

•  die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren

(2) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung seinen Kassenbericht und Finanzplan vorzulegen. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen eine Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke bedürfen ab einem Betrag von 500,00 € der Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand hat für seine Tätigkeit keinerlei Anspruch auf Vergütung.


§11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte sprechen sich die Kassenprüfer für die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder aus.

Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.


§12 Vergütungen und Aufwendungsersatz

(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von §27 Abs. 3 S.2 BGB beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß §3 Nr.26a EStG) gezahlt wird.

(2) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach §670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.


§13 Ehrungen

Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder in geeigneter Form zu ehren.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung.


§14 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfach Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik ,,Datenschutzordnung'' für alle Mitglieder verbindlich.


§15 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen oder bei Veranstaltungen erleiden.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer, besonders zu diesem Zweck, einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuberg (Hessen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 12. März 2024 in Neuberg beschlossen.


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